[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapinvekosv-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapinvekosv","Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapinvekosv\u002Fxml.zip",4142494,"§ 33","33","Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem","Ergänzende Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem","(1) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.\n(2) Können Fördervoraussetzungen bei einer einzigen Vor-Ort-Kontrolle nicht überprüft werden, so kann die zuständige Behörde weitere Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Aus den betreffenden Betriebsinhabern ist eine Grundgesamtheit zu bilden. Aus dieser Grundgesamtheit ist bei mindestens fünf Prozent der Betriebsinhaber zumindest eine weitere Vor-Ort-Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Die Anzahl und Dauer ergänzender Vor-Ort-Kontrollen ist je Betriebsinhaber auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.","GAPINVEKOSV - Kontrollverfahren - Ergänzende Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem - § 33 Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem\n\n(1) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.\n(2) Können Fördervoraussetzungen bei einer einzigen Vor-Ort-Kontrolle nicht überprüft werden, so kann die zuständige Behörde weitere Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Aus den betreffenden Betriebsinhabern ist eine Grundgesamtheit zu bilden. Aus dieser Grundgesamtheit ist bei mindestens fünf Prozent der Betriebsinhaber zumindest eine weitere Vor-Ort-Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Die Anzahl und Dauer ergänzender Vor-Ort-Kontrollen ist je Betriebsinhaber auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32","Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem","32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 31","Kontrollbericht","31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 30","Unterrichtungspflichten der Behörde","30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36","Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden","36",[],false]