[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapinvekosv-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapinvekosv","Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapinvekosv\u002Fxml.zip",4142495,"§ 34","34","Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen","Ergänzende Kontrollen für die gekoppelten Einkommensstützungen","(1) Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.\n(2) Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei mehr als 1.zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und\n2.fünf Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere.\nTiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt.","GAPINVEKOSV - Kontrollverfahren - Ergänzende Kontrollen für die gekoppelten Einkommensstützungen - § 34 Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen\n\n(1) Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.\n(2) Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei mehr als 1.zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und\n2.fünf Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere.\nTiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Kontrollbericht","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden","36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 37","Kontrollen durch Fernerkundung","37",[],false]