[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapinvekosv-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapinvekosv","Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapinvekosv\u002Fxml.zip",4142498,"§ 37","37","Kontrollen durch Fernerkundung","Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden","Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Fernerkundung durch, so muss sie 1.eine Auswertung von optischen Daten aller landwirtschaftlichen Parzellen je zu prüfendem Sammelantrag vornehmen, um die jeweilige Bodenbedeckung zu ermitteln und im Falle einer offensichtlichen Abweichung die Fläche zu vermessen,\n2.eine Feldbegehung aller Parzellen vornehmen, bei denen es nicht möglich ist, anhand der optischen Auswertung angemessen zu prüfen, ob für die zu kontrollierenden flächenbezogenen Direktzahlungen relevante landwirtschaftliche Nutzungen oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten korrekt angemeldet wurden,\n3.alle erforderlichen Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen für die landwirtschaftlichen Parzellen zu überprüfen.","GAPINVEKOSV - Kontrollverfahren - Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden - § 37 Kontrollen durch Fernerkundung\n\nFührt die zuständige Behörde Kontrollen durch Fernerkundung durch, so muss sie 1.eine Auswertung von optischen Daten aller landwirtschaftlichen Parzellen je zu prüfendem Sammelantrag vornehmen, um die jeweilige Bodenbedeckung zu ermitteln und im Falle einer offensichtlichen Abweichung die Fläche zu vermessen,\n2.eine Feldbegehung aller Parzellen vornehmen, bei denen es nicht möglich ist, anhand der optischen Auswertung angemessen zu prüfen, ob für die zu kontrollierenden flächenbezogenen Direktzahlungen relevante landwirtschaftliche Nutzungen oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten korrekt angemeldet wurden,\n3.alle erforderlichen Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen für die landwirtschaftlichen Parzellen zu überprüfen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 4",[24,27,31],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"§ 36","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen","34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 38","Mindestkontrollsatz","38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 39","Auswahl der Kontrollstichproben","39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 40","Vorhalten von Nachweisen durch den Betriebsinhaber","40",[],false]