[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapinvekosv-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapinvekosv","Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapinvekosv\u002Fxml.zip",4142508,"§ 46","46","Verspätete Einreichung des Sammelantrags","Berechnung der Direktzahlungen, Kürzungen und Sanktionen","(1) Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.\n(2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen.\n(3) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.","GAPINVEKOSV - Berechnung der Direktzahlungen, Kürzungen und Sanktionen - § 46 Verspätete Einreichung des Sammelantrags\n\n(1) Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.\n(2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen.\n(3) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 45","Sanktionen bei gekoppelten Einkommensstützungen","45",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 44","Sanktionen bei Übererklärungen bei flächenbezogenen Direktzahlungen","44",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 43","Sanktion bei der Nichtanmeldung aller Flächen","43",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 47","Reihenfolge der Abzüge","47",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 48","Grenzwerte und Ausnahmen","48",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 49","Aufrechnung","49",[],false]