[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapinvekosv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapinvekosv","Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapinvekosv\u002Fxml.zip",4142468,"§ 7","7","Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben","Sammelantrag","(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.\n(2) Der Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen.\n(3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.","GAPINVEKOSV - Sammelantrag - § 7 Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben\n\n(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.\n(2) Der Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen.\n(3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Flächenüberwachungssystem","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Betriebsbezogene Angaben","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Angaben zum aktiven Betriebsinhaber","10",[],false]