[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapkondv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapkondv","Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapkondv\u002Fxml.zip",4142526,"§ 10","10","Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes","Erhaltung von Dauergrünland","(1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das 1.nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,\n2.nach § 7 rückumgewandelt wurde,\n3.auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde,\n4.auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde oder\n5.ohne Genehmigung umgewandelt wurde und dessen Fläche größer als 500 Quadratmeter ist.\n(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.","GAPKONDV - Erhaltung von Dauergrünland - § 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes\n\n(1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das 1.nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,\n2.nach § 7 rückumgewandelt wurde,\n3.auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde,\n4.auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde oder\n5.ohne Genehmigung umgewandelt wurde und dessen Fläche größer als 500 Quadratmeter ist.\n(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Gebietskulisse","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Anbau in Paludikulturverfahren","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12a","Narbenerneuerung, Wiederherstellung, Dauerkulturen","12a",[],false]