[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapkondv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapkondv","Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapkondv\u002Fxml.zip",4142533,"§ 16","16","Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion","Weitere GLÖZ-Standards","(1) Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben.\nDie Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen.\nDie Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung 1.durch Wasser nach Anlage 3 und\n2.durch Wind nach Anlage 4.\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören.\n(2) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1.\nDezember bis zum 15.\nFebruar nicht gepflügt werden.\nDas Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1.\nDezember zulässig.\nIn Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018\u002F848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.\nMai 2018 über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates (ABl.\nL 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023\u002F207 (ABl.\nL 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine durch Pflügen im Spätherbst oder Winter hergestellte, grob strukturierte Feldoberfläche, die ohne jede weitere Bearbeitung mindestens bis zum Ablauf des 15.\nFebruar des Folgejahres vorhanden sein muss (raue Winterfurche), zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkultur) erfolgt.\n(3) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1.\nDezember bis zum 15.\nFebruar nicht gepflügt werden.\nDas Pflügen zwischen dem 16.\nFebruar und dem Ablauf des 30.\nNovember ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.\nSpätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30.\nNovember.\nVor der Aussaat von Reihenkulturen ist das Pflügen verboten.\nIn Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018\u002F848 zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine raue Winterfurche zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht in Reihenkultur erfolgt.\nIn den in Satz 5 genannten Betrieben darf Ackerland beim Anbau von Sommerkulturen in Reihenkultur nur gepflügt werden, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht, auch in Form einer Untersaat, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaut wurde und das Pflügen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unmittelbar vor der Aussaat der Sommerkultur in Reihenkultur erfolgt.\n(4) Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1.\nMärz gepflügt werden.\nAbweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1.\nMärz nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.\nDas Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit 1.Grünstreifen vor dem 1.\nOktober quer zur Hauptwindrichtung im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,\n2.ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird,\n3.im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder\n4.unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.\n(5) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um 1.in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen: a)witterungsbedingten Besonderheiten,\nb)besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder\nc)besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes nach § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder\n2.eine sachgerechte Kontrolle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 zu gewährleisten.","GAPKONDV - Weitere GLÖZ-Standards - § 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion [1\u002F2]\n\n(1) Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben.\nDie Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen.\nDie Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung 1.durch Wasser nach Anlage 3 und\n2.durch Wind nach Anlage 4.\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören.\n(2) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1.\nDezember bis zum 15.\nFebruar nicht gepflügt werden.\nDas Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1.\nDezember zulässig.\nIn Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018\u002F848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.\nMai 2018 über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates (ABl.\nL 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023\u002F207 (ABl.\nL 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine durch Pflügen im Spätherbst oder Winter hergestellte, grob strukturierte Feldoberfläche, die ohne jede weitere Bearbeitung mindestens bis zum Ablauf des 15.\nFebruar des Folgejahres vorhanden sein muss (raue Winterfurche), zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkultur) erfolgt.\n(3) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1.\nDezember bis zum 15.\nFebruar nicht gepflügt werden.\nDas Pflügen zwischen dem 16.\nFebruar und dem Ablauf des 30.\nNovember ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.\nSpätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30.\nNovember.\nVor der Aussaat von Reihenkulturen ist das Pflügen verboten.\nIn Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018\u002F848 zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine raue Winterfurche zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht in Reihenkultur erfolgt.\nIn den in Satz 5 genannten Betrieben darf Ackerland beim Anbau von Sommerkulturen in Reihenkultur nur gepflügt werden, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht, auch in Form einer Untersaat, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaut wurde und das Pflügen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unmittelbar vor der Aussaat der Sommerkultur in Reihenkultur erfolgt.\n(4) Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1.\nMärz gepflügt werden.\nAbweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1.\nMärz nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.\nDas Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit 1.Grünstreifen vor dem 1.\nOktober quer zur Hauptwindrichtung im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,\n2.ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird,\n3.im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder\n4.unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Fruchtwechsel auf Ackerland","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Keine Beseitigung von Landschaftselementen","19",[],false]