[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapkondv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapkondv","Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapkondv\u002Fxml.zip",4142539,"§ 21","21","Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen","Umweltsensibles Dauergrünland","Sofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in umweltsensibles Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.","GAPKONDV - Umweltsensibles Dauergrünland - § 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen\n\nSofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in umweltsensibles Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Keine Beseitigung von Landschaftselementen","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Fruchtwechsel auf Ackerland","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Vorschriften der sozialen Konditionalität","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Systematische Vor-Ort-Kontrollen","24",[],false]