[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-garbbano-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"garbbano","Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-09-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgarbbano\u002Fxml.zip",1230505,"§ 18","18","Betriebsvorschriften für Garagen","Betriebsvorschriften","(1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Absatz 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.\n(2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind.\n(3) CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.\n(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.","GARBBANO - Betriebsvorschriften - § 18 Betriebsvorschriften für Garagen\n\n(1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Absatz 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.\n(2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind.\n(3) CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.\n(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.",{"teil":21},"Teil III",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Brandmeldeanlagen","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Feuerlöschanlagen","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Lüftung","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Zusätzliche Bauvorlagen","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Prüfungen","21",[],false]