[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-garchdvdv_2019-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"garchdvdv_2019","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-04-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgarchdvdv_2019\u002Fxml.zip",9758476,"§ 34","34","Wiederholung","Gemeinsame Regelungen","(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wiederholen können. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.\n(2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.","GARCHDVDV_2019 - Laufbahnprüfung - Gemeinsame Regelungen - § 34 Wiederholung\n\n(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wiederholen können. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.\n(2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Abschlusszeugnis","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Abschließende Rangpunktzahl, Bestehen der Laufbahnprüfung und Gesamtnote","31",[37,41],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Prüfungsakte und Einsichtnahme","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Übergangsregelung","36",[],false]