[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gartausbsteignv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":33,"citing_decisions":38,"is_thin":39},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gartausbsteignv","Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner\u002Fzur Gärtnerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgartausbsteignv\u002Fxml.zip",1230554,"§ 4","4","Ausnahmeregelungen",null,"Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in Form überbetrieblicher Ausbildung oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte vermittelt werden können.","GARTAUSBSTEIGNV - § 4 Ausnahmeregelungen\n\nEine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in Form überbetrieblicher Ausbildung oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte vermittelt werden können.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Fachrichtungsspezifische Mindestanforderungen an die Ausbildungsstätte","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand","2",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"§ 1","1",[34],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 5","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","5",[],false]