[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gartmstrv-1a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gartmstrv","Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner\u002FGärtnerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgartmstrv\u002Fxml.zip",1230568,"§ 1a","1a","Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung",null,"(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer 1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner\u002FGärtnerin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\n2.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder\n3.eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nnachweist.\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich des Gartenbaus nachgewiesen werden.\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.","GARTMSTRV - § 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung\n\n(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer 1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner\u002FGärtnerin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\n2.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder\n3.eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nnachweist.\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich des Gartenbaus nachgewiesen werden.\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Gliederung der Meisterprüfung, Wahl der Fachrichtung","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Prüfungsanforderungen im Teil \"Produktion, Dienstleistung und Vermarktung\"","3",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 4","Prüfungsanforderungen im Teil \"Betriebs- und Unternehmensführung\"","4",[],false]