[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gartmstrv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gartmstrv","Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner\u002FGärtnerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgartmstrv\u002Fxml.zip",1230569,"§ 2","2","Gliederung der Meisterprüfung, Wahl der Fachrichtung",null,"(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile 1.Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,\n2.Betriebs- und Unternehmensführung,\n3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.\n(2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.\n(3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.","GARTMSTRV - § 2 Gliederung der Meisterprüfung, Wahl der Fachrichtung\n\n(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile 1.Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,\n2.Betriebs- und Unternehmensführung,\n3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.\n(2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.\n(3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1a","Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung","1a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Prüfungsanforderungen im Teil \"Produktion, Dienstleistung und Vermarktung\"","3",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 4","Prüfungsanforderungen im Teil \"Betriebs- und Unternehmensführung\"","4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 5","Prüfungsanforderungen im Teil \"Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\"","5",[],false]