[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gasgvv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":84},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gasgvv","Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-10-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgasgvv\u002Fxml.zip",4145747,"§ 19","19","Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen","Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses","Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt.","GASGVV - Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses - § 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen\n\nDer Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Berechnungsfehler","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Zahlung, Verzug","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Rechnungen und Abschläge","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Kündigung","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Fristlose Kündigung","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Gerichtsstand","22",[49,56,62,68,74,79],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 242\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:060526UVIIIZR242.24.0","1. Bei einer zwischen einem Grundversorger und einem Verbraucher getroffenen Abwendungsvereinbarung im Sinne von § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 GasGVV aF), durch welche dem Kunden (Verbraucher) die Begleichung im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom und\u002Foder Gas entstandener Zahlungsrückstände in zinsfreien monatlichen Raten zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung ermöglicht wird, handelt es sich nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer solchen Vereinbarung verwendete Klausel\n\"Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig.\"\nverstößt deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 514 Abs. 1, § 515 BGB und ist daher nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.\n2. Die vorbezeichnete Klausel ist auch mit den wesentlichen Grundgedanken des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV aF) vereinbar, wonach die Abwendungsvereinbarung hinfällig und der Grundversorger deshalb berechtigt ist, die Grundversorgung - nach entsprechender Ankündigung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Die Klausel benachteiligt den Kunden daher auch insoweit nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).","2026-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300122026.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 15.04.2025 – VIII ZR 300\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:150425BVIIIZR300.23.0",null,"2025-04-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710192025.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 11.02.2025 – VIII ZR 300\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:110225BVIIIZR300.23.0","Zum Adressaten der  in der Bereitstellung von Strom und Gas liegenden Realofferten eines Versorgungsunternehmens  im Fall der separaten Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung, die lediglich über jeweils einen Zähler für Strom und Gas verfügt  (im Anschluss an  Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316\u002F13, BGHZ 202, 17 Rn. 16; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313\u002F13, BGHZ 202, 158 Rn. 18 und vom 27. November 2019 - VIII ZR 165\u002F18, WuM 2020, 94 Rn. 26).","2025-02-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710312025.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 26.06.2019 – VIII ZR 95\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:260619UVIIIZR95.18.0","Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98\u002F75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133\u002F74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254\u002F77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53\u002F79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3\u002F94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40\u002F08, WM 2009, 2398 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37\u002F11, NJW 2012, 2267 Rn. 10 und Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239\u002F15, RdE 2017, 297 Rn. 7).","2019-06-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304902019.zip",{"title":75,"ecli":59,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 11.12.2013 – VIII ZR 41\u002F13","1. Zur Fälligkeit einer - unter Außerachtlassung streitiger oder unwirksamer Preiserhöhungen ermittelten - Teilforderung des Grundversorgers (Klarstellung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2011, VIII ZR 295\u002F09, NJW 2011, 1342 Rn. 48).\n2. Zur Zulässigkeit einer Unterbrechung der Grundversorgung, wenn der Kunde die erteilte Jahresrechnung mit der Begründung nicht bezahlt, sie enthalte nicht gerechtfertigte Preiserhöhungen.","2013-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310072014.zip",{"title":80,"ecli":59,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 27.01.2010 – VIII ZR 326\u002F08","1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet, halten in Verträgen über die Grundversorgung folgende Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand:\n\"EMB ist u. a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einstellen zu lassen\" .\n\"Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGVV im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt\" .\n\"Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss\" .\n\"Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen Preise bzw. Ergänzenden Bestimmungen dem Kunden gegenüber weiter. Dies gilt maximal für den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen eines üblichen Wechselprozesses benötigt, um die Belieferung aufzunehmen. Als üblicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, fällt der Kunde in die Ersatzversorgung\" .\n2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet, hält in Verträgen mit Sonderkunden folgende Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand:\n\"Änderungen der Sonderpreise EMB Klassik und EMB Komfort werden entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss\" .","2010-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313312010.zip",false]