[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gashdrltgv_2011-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gashdrltgv_2011","Verordnung über Gashochdruckleitungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-05-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgashdrltgv_2011\u002Fxml.zip",1230635,"§ 19","19","Ordnungswidrigkeiten",null,"Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gashochdruckleitung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, überwacht oder überprüft wird,\n2.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n3.entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,\n4.entgegen § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Gashochdruckleitung in Betrieb nimmt,\n5.entgegen § 7 Absatz 1 den Druck nicht oder nicht rechtzeitig absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,\n6.entgegen § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n7.entgegen § 7 Absatz 3 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.","GASHDRLTGV_2011 - § 19 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gashochdruckleitung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, überwacht oder überprüft wird,\n2.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n3.entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,\n4.entgegen § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Gashochdruckleitung in Betrieb nimmt,\n5.entgegen § 7 Absatz 1 den Druck nicht oder nicht rechtzeitig absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,\n6.entgegen § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n7.entgegen § 7 Absatz 3 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 18","Anzeige der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen","18",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 17","Meldepflichten","17",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 16","Anerkennung gleichwertiger Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten","16",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 20","Bestehende Gashochdruckleitungen","20",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 21","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","21",[],false]