[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gasnev-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gasnev","Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgasnev\u002Fxml.zip",1230670,"§ 12","12","Kostenstellen","Kostenstellenrechnung","Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Betreiber von örtlichen Verteilernetzen sind verpflichtet, jede Haupt- und Nebenkostenstelle zusätzlich nach Ortstransportleitungen und Ortsverteilernetz zu unterteilen. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.","GASNEV - Methode zur Ermittlung der Netzentgelte - Kostenstellenrechnung - § 12 Kostenstellen\n\nFür die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Betreiber von örtlichen Verteilernetzen sind verpflichtet, jede Haupt- und Nebenkostenstelle zusätzlich nach Ortstransportleitungen und Ortsverteilernetz zu unterteilen. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 11","Grundsätze der Kostenverteilung","11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 10","Periodenübergreifende Saldierung","10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9","Kostenmindernde Erlöse und Erträge","9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13","Grundsätze der Entgeltermittlung","13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 14","Teilnetze","14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 15","Ermittlung der Netzentgelte","15",[],false]