[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gasnev-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gasnev","Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgasnev\u002Fxml.zip",1230674,"§ 16","16","Verprobung","Kostenträgerrechnung","(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten nach Satz 1 entspricht.\n(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.","GASNEV - Methode zur Ermittlung der Netzentgelte - Kostenträgerrechnung - § 16 Verprobung\n\n(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten nach Satz 1 entspricht.\n(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Ermittlung der Netzentgelte","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Teilnetze","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13","Grundsätze der Entgeltermittlung","13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Besondere Regeln für Fernleitungsnetze","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Sonderformen der Netznutzung","20",[],false]