[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gasnev-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gasnev","Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgasnev\u002Fxml.zip",1230683,"§ 30","30","Festlegungen der Regulierungsbehörde","Sonstige Bestimmungen","(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über 1.die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,\n2.die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und\n3.zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.\n(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung 1.der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,\n2.einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,\n3.einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,\n4.der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,\n5.sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,\n6.einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,\n7.einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,\n8.sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,\n9.sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und\n10.einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.\n(3) (weggefallen)","GASNEV - Sonstige Bestimmungen - § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde\n\n(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über 1.die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,\n2.die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und\n3.zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.\n(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung 1.der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,\n2.einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,\n3.einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,\n4.der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,\n5.sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,\n6.einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,\n7.einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,\n8.sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,\n9.sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und\n10.einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.\n(3) (weggefallen)",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 29","Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde","29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 28","Dokumentation","28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 31","Ordnungswidrigkeiten","31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 32","Übergangsregelungen","32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 33","Inkrafttreten","33",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 12.12.2017 – EnVR 2\u002F17","ECLI:DE:BGH:2017:121217BENVR2.17.0","Festlegung BEATE\n1. 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