[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gasnev-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gasnev","Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgasnev\u002Fxml.zip",1230667,"§ 9","9","Kostenmindernde Erlöse und Erträge","Kostenartenrechnung","(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen 1.aktivierte Eigenleistungen,\n2.Zins- und Beteiligungserträge,\n3.Netzanschlusskosten,\n4.Baukostenzuschüsse oder\n5.sonstige Erträge und Erlöse\nder netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 140 des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.\n(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.","GASNEV - Methode zur Ermittlung der Netzentgelte - Kostenartenrechnung - § 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge\n\n(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen 1.aktivierte Eigenleistungen,\n2.Zins- und Beteiligungserträge,\n3.Netzanschlusskosten,\n4.Baukostenzuschüsse oder\n5.sonstige Erträge und Erlöse\nder netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 140 des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.\n(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Kalkulatorische Steuern","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6a","Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte","6a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Periodenübergreifende Saldierung","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Grundsätze der Kostenverteilung","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Kostenstellen","12",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.11.2015 – EnVR 26\u002F14",null,"Stadtwerke Freudenstadt II\n1a. Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten sind kein betriebsnotwendiges Eigenkapital nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV.\n1b. Rückstellungen für das Regulierungskonto nach § 5 ARegV sind bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung entweder als verzinsliches Fremdkapital im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV oder als Abzugskapital nach § 7 Abs. 2 GasNEV zu behandeln.\n2. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist die Eigenkapitalverzinsung. Eine Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer (\"Im-Hundert-Rechnung\") ist nach § 8 GasNEV ausgeschlossen.\n3. Der von einem Netzbetreiber an den Betreiber eines vorgelagerten Netzes für die Errichtung einer Erdgasleitung gezahlte Investitionskostenzuschuss ist in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 GasNEV über eine Dauer von 20 Jahren linear abzuschreiben.","2015-11-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE318112015.zip","rechtsprechung",false]