[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gastg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gastg","Gaststättengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgastg\u002Fxml.zip",1230710,"§ 3","3","Inhalt der Erlaubnis",null,"(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.\n(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.\n(3) (weggefallen)","GASTG - § 3 Inhalt der Erlaubnis\n\n(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.\n(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.\n(3) (weggefallen)",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Erlaubnis","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Gaststättengewerbe","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Versagungsgründe","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Auflagen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Ausschank alkoholfreier Getränke","6",[44],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 – 1 BvL 21\u002F11","ECLI:DE:BVerfG:2012:ls20120124.1bvl002111","Es stellt einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, wenn als Ausnahme von einem gesetzlichen Rauchverbot in Gaststätten\n      abgeschlossene Raucherräume für Schankwirtschaften zugelassen, für Speisewirtschaften jedoch untersagt sind.","2012-01-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE397731201.zip","rechtsprechung",false]