[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gastroausbv-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gastroausbv","Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-03-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgastroausbv\u002Fxml.zip",1230753,"§ 18","18","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Abschlussprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Produktion und Service“\tmit 60 Prozent,\n2.„Gasterlebnis, Verkaufsförde- rung und Warenlagerung“\tmit 30 Prozent sowie\n3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.","GASTROAUSBV - Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie - Abschlussprüfung - § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Produktion und Service“\tmit 60 Prozent,\n2.„Gasterlebnis, Verkaufsförde- rung und Warenlagerung“\tmit 30 Prozent sowie\n3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung“","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15","Prüfungsbereich „Produktion und Service“","15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Mündliche Ergänzungsprüfung","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Inhalt des Teiles 1","21",[],false]