[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gastroausbv-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gastroausbv","Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-03-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgastroausbv\u002Fxml.zip",1230764,"§ 29","29","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Abschlussprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Produktion und Service“\tmit 25 Prozent,\n2.„Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“\tmit 20 Prozent,\n3.„Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“\tmit 35 Prozent,\n4.„Teamkommunikation und Gesprächsführung“\tmit 10 Prozent sowie\n5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 30 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.","GASTROAUSBV - Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie - Abschlussprüfung - § 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Produktion und Service“\tmit 25 Prozent,\n2.„Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung“\tmit 20 Prozent,\n3.„Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“\tmit 35 Prozent,\n4.„Teamkommunikation und Gesprächsführung“\tmit 10 Prozent sowie\n5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 30 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Prüfungsbereich „Teamkommunikation und Gesprächsführung“","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Prüfungsbereich „Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Mündliche Ergänzungsprüfung","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Inhalt der Zusatzqualifikation","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Prüfung der Zusatzqualifikation","32",[],false]