[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gastroausbv-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gastroausbv","Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-03-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgastroausbv\u002Fxml.zip",1230783,"§ 48","48","Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten","Weitere Berufsausbildungen","Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie nach § 18 Absatz 2 ist 1.der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie befreit und\n2.diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.","GASTROAUSBV - Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie - Weitere Berufsausbildungen - § 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten\n\nBei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie nach § 18 Absatz 2 ist 1.der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie befreit und\n2.diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 47","Prüfung der Zusatzqualifikation","47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 46","Inhalt der Zusatzqualifikation","46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 45","Mündliche Ergänzungsprüfung","45",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 49","Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie","49",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Anlage 1","(zu § 4 Absatz 1)","anlage-1",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Anlage 2","(zu § 4 Absatz 2)","anlage-2",[],false]