[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gastroausbv-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gastroausbv","Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-03-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgastroausbv\u002Fxml.zip",1230784,"§ 49","49","Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie","Weitere Berufsausbildungen","Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 44 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn 1.er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und\n2.zusätzlich a)die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,\nb)das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“ nach § 40 und\nc)das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 43\ndie Anforderungen nach § 18 erfüllen.","GASTROAUSBV - Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie - Weitere Berufsausbildungen - § 49 Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie\n\nBesteht der Prüfling die Prüfung nach § 44 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn 1.er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und\n2.zusätzlich a)die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,\nb)das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“ nach § 40 und\nc)das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 43\ndie Anforderungen nach § 18 erfüllen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 48","Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten","48",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 47","Prüfung der Zusatzqualifikation","47",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 46","Inhalt der Zusatzqualifikation","46",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Anlage 1","(zu § 4 Absatz 1)","anlage-1",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Anlage 2","(zu § 4 Absatz 2)","anlage-2",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Anlage 3","(zu § 4 Absatz 3)","anlage-3",[],false]