[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gaststg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gaststg","Gaststaatgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgaststg\u002Fxml.zip",1230808,"§ 11","11","Befreiung von direkten Steuern","Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen","Die internationale Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern umfassen insbesondere 1.Körperschaftsteuer,\n2.Gewerbesteuer,\n3.Vermögensteuer,\n4.Erbschaftsteuer,\n5.Grundsteuer,\n6.Grunderwerbsteuer und\n7.Kraftfahrzeugsteuer.\nDiese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von Versicherungen der internationalen Organisation für Gebäude, deren Inventar und ihre Dienstfahrzeuge, sofern Deutschland Mitglied dieser Organisation ist und die Befreiung in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder in dem Sitzabkommen festgelegt ist.","GASTSTG - Internationale Organisationen - Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen - § 11 Befreiung von direkten Steuern\n\nDie internationale Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern umfassen insbesondere 1.Körperschaftsteuer,\n2.Gewerbesteuer,\n3.Vermögensteuer,\n4.Erbschaftsteuer,\n5.Grundsteuer,\n6.Grunderwerbsteuer und\n7.Kraftfahrzeugsteuer.\nDiese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von Versicherungen der internationalen Organisation für Gebäude, deren Inventar und ihre Dienstfahrzeuge, sofern Deutschland Mitglied dieser Organisation ist und die Befreiung in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder in dem Sitzabkommen festgelegt ist.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10","Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte","10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9","Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung","9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 12","Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer","12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 13","Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern","13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14","Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen","14",[],false]