[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gaststg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gaststg","Gaststaatgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgaststg\u002Fxml.zip",1230820,"§ 22","22","Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder","Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen","(1) Die Vertreter der Mitglieder der internationalen Organisation, die in Deutschland wohnen und die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, genießen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten der in Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden. Für steuerliche Privilegien gilt dies nur, sofern in einem alle Mitglieder der Organisation bindenden mehrseitigen Übereinkommen eine entsprechende Regelung enthalten ist.\n(2) Die Vertreter der Mitglieder, die nicht in Deutschland ständig ansässig sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten und während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in Artikel IV des Allgemeinen VN-Übereinkommens beschriebenen Vorrechte und Immunitäten.\n(3) Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.","GASTSTG - Internationale Organisationen - Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen - § 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder\n\n(1) Die Vertreter der Mitglieder der internationalen Organisation, die in Deutschland wohnen und die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, genießen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten der in Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden. Für steuerliche Privilegien gilt dies nur, sofern in einem alle Mitglieder der Organisation bindenden mehrseitigen Übereinkommen eine entsprechende Regelung enthalten ist.\n(2) Die Vertreter der Mitglieder, die nicht in Deutschland ständig ansässig sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten und während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in Artikel IV des Allgemeinen VN-Übereinkommens beschriebenen Vorrechte und Immunitäten.\n(3) Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Soziale Sicherheit","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Sachverständige im Auftrag","25",[],false]