[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gaststg-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gaststg","Gaststaatgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgaststg\u002Fxml.zip",1230833,"§ 35","35","Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige","Internationale Nichtregierungsorganisationen","Den Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, ist nur die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der internationalen Nichtregierungsorganisation gestattet. In der Entscheidung nach § 33 können aufenthaltsrechtliche Begünstigungen nach § 20 Absatz 1 für die unmittelbaren Angehörigen von Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, gewährt werden.","GASTSTG - Internationale Nichtregierungsorganisationen - § 35 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige\n\nDen Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, ist nur die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der internationalen Nichtregierungsorganisation gestattet. In der Entscheidung nach § 33 können aufenthaltsrechtliche Begünstigungen nach § 20 Absatz 1 für die unmittelbaren Angehörigen von Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, gewährt werden.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit","34",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"§ 33","33",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 32","Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen","32",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 36","Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden","36",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 37","Beilegung von Streitigkeiten","37",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 38","Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch","38",[],false]