[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gaststg-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gaststg","Gaststaatgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgaststg\u002Fxml.zip",1230834,"§ 36","36","Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden","Schlussbestimmungen","(1) Alle Einrichtungen und Personen, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß diesem Gesetz genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland einzumischen.\n(2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, dass die internationale Organisation oder weitere internationale Einrichtung jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung gefahrenabwehrrechtlicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den gemäß diesem Gesetz gewährten Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.","GASTSTG - Schlussbestimmungen - § 36 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden\n\n(1) Alle Einrichtungen und Personen, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß diesem Gesetz genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland einzumischen.\n(2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, dass die internationale Organisation oder weitere internationale Einrichtung jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung gefahrenabwehrrechtlicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den gemäß diesem Gesetz gewährten Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 35","Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige","35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 34","Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit","34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 33","Internationale Nichtregierungsorganisationen","33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 37","Beilegung von Streitigkeiten","37",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 38","Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch","38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 39","Verhältnis zu bestehenden Abkommen","39",[],false]