[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gaststg-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gaststg","Gaststaatgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgaststg\u002Fxml.zip",1230835,"§ 37","37","Beilegung von Streitigkeiten","Schlussbestimmungen","(1) Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation und der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß dem nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen vereinbarten Mechanismus beigelegt.\n(2) Beim Abschluss des Sitzabkommens mit einer internationalen Organisation hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Organisation sich dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zur Beilegung: 1.von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen, insbesondere auch arbeitsrechtlicher Natur, und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die internationale Organisation Streitpartei ist, und\n2.von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter der internationalen Organisation beteiligt ist, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Abschluss eines sonstigen rechtlich bindenden Instruments mit einer weiteren internationalen Institution aus Teil 3 dieses Gesetzes.","GASTSTG - Schlussbestimmungen - § 37 Beilegung von Streitigkeiten\n\n(1) Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation und der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß dem nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen vereinbarten Mechanismus beigelegt.\n(2) Beim Abschluss des Sitzabkommens mit einer internationalen Organisation hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Organisation sich dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zur Beilegung: 1.von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen, insbesondere auch arbeitsrechtlicher Natur, und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die internationale Organisation Streitpartei ist, und\n2.von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter der internationalen Organisation beteiligt ist, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Abschluss eines sonstigen rechtlich bindenden Instruments mit einer weiteren internationalen Institution aus Teil 3 dieses Gesetzes.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36","Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit","34",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 38","Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch","38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 39","Verhältnis zu bestehenden Abkommen","39",[],false]