[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gaststg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gaststg","Gaststaatgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgaststg\u002Fxml.zip",1230806,"§ 9","9","Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung","Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen","(1) Die zuständigen Behörden haben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Sicherheit des Sitzgeländes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Tätigkeit der internationalen Organisation nicht durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umgebung des Sitzgeländes beeinträchtigt wird. Die zuständigen Behörden stellen für das Sitzgelände den gegebenenfalls erforderlichen angemessenen Schutz zur Verfügung.\n(2) Auf Ersuchen des Leiters der internationalen Organisation stellen die zuständigen Behörden bei Erfordernis Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung auf dem Sitzgelände oder in seiner unmittelbaren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen vom Sitzgelände bereit.","GASTSTG - Internationale Organisationen - Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen - § 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung\n\n(1) Die zuständigen Behörden haben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Sicherheit des Sitzgeländes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Tätigkeit der internationalen Organisation nicht durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umgebung des Sitzgeländes beeinträchtigt wird. Die zuständigen Behörden stellen für das Sitzgelände den gegebenenfalls erforderlichen angemessenen Schutz zur Verfügung.\n(2) Auf Ersuchen des Leiters der internationalen Organisation stellen die zuständigen Behörden bei Erfordernis Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung auf dem Sitzgelände oder in seiner unmittelbaren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen vom Sitzgelände bereit.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Unverletzlichkeit des Sitzgeländes","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Befreiung von direkten Steuern","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer","12",[],false]