[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gbo-131":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gbo","Grundbuchordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgbo\u002Fxml.zip",1231125,"§ 131","131",null,"Das maschinell geführte Grundbuch","(1) Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und\n2.Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln.\nSie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.","GBO - Das maschinell geführte Grundbuch - § 131\n\n(1) Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und\n2.Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln.\nSie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.",{"abschnitt":21},"Siebenter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 130","130",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 129","129",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 128","128",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 132","132",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 133","133",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 133a","Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung","133a",[],false]