[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gbo-134":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gbo","Grundbuchordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgbo\u002Fxml.zip",1231129,"§ 134","134",null,"Das maschinell geführte Grundbuch","Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über 1.die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrichtung und das Nähere zur Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs sowie die Abweichungen von den Vorschriften des Ersten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuchordnung, die für die maschinelle Führung des Grundbuchs erforderlich sind;\n2.die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in maschinell geführte Grundbücher;\n3.die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Grundbuch auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, daß diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.","GBO - Das maschinell geführte Grundbuch - § 134\n\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über 1.die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrichtung und das Nähere zur Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs sowie die Abweichungen von den Vorschriften des Ersten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuchordnung, die für die maschinelle Führung des Grundbuchs erforderlich sind;\n2.die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in maschinell geführte Grundbücher;\n3.die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Grundbuch auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, daß diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.",{"abschnitt":21},"Siebenter Abschnitt",[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 133a","Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung","133a",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 133","133",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 132","132",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 134a","Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs","134a",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 135","Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen","135",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 136","Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt","136",[],false]