[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gbo-81":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gbo","Grundbuchordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgbo\u002Fxml.zip",1231075,"§ 81","81",null,"Beschwerde","(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.\n(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.","GBO - Beschwerde - § 81\n\n(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.\n(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 80","80",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 79","79",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 78","78",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 82","82",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 82a","82a",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 83","83",[43],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 30.04.2021 – BLw 2\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:300421BBLW2.20.0","1. Hat über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts anstelle des funktionell zuständigen Zivilsenats entschieden, kann eine Rechtsbeschwerde auf diesen Verfahrensverstoß nicht gestützt werden (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 13. Dezember 1991 - LwZR 2\u002F91, NJW-RR 1992, 1152).\n2. Für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind keine wechselseitigen Hofzugehörigkeitsvermerke auf dem Grundbuchblatt des Hofes und dem Grundbuchblatt von Grundstücken der GbR einzutragen; ein entsprechendes Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts muss das Grundbuchamt ablehnen.","2021-04-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301862021.zip","rechtsprechung",false]