[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gbo-84":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gbo","Grundbuchordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgbo\u002Fxml.zip",1231079,"§ 84","84",null,"Löschung gegenstandsloser Eintragungen","(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.\n(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos: a)soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;\nb)soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.\n(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.","GBO - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen - Löschung gegenstandsloser Eintragungen - § 84\n\n(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.\n(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos: a)soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;\nb)soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.\n(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 83","83",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 82a","82a",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 82","82",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 85","85",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 86","86",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 87","87",[43],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 13.02.2025 – V ZB 26\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:130225BVZB26.23.0","1. Die grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vermag nicht deren Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 lit. a GBO zu begründen.\n2a. Ob eine Eintragung (hier: Rechte einer Ritterschaft) inhaltlich unzulässig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Recht und dem Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat.\n2b. Eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Eintragung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt inhaltlich unzulässig ist; bloße Zweifel an der inhaltlichen Zulässigkeit einer Eintragung reichen nicht aus.","2025-02-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706132025.zip","rechtsprechung",false]