[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gbpolvdvdv_2017-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gbpolvdvdv_2017","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgbpolvdvdv_2017\u002Fxml.zip",1231186,"§ 17","17","Dauer und Gliederung des Studiums","Studienordnung","(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.\n(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten 1.Grundstudium (sechs Monate),\n2.Hauptstudium I (vier Monate),\n3.Hauptstudium II (vier Monate) und\n4.Hauptstudium III (vier Monate).\n(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten 1.Basisausbildung (vier Monate),\n2.praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),\n3.praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),\n4.praktische Verwendung I (drei Monate),\n5.praktische Verwendung II (zwei Monate) und\n6.praktische Verwendung III (vier Monate).\n(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen: Studienabschnitt\tModulnummer\tModulbezeichnung\nBasisausbildung\t1\tPolizei und Bürgerinnen und Bürger\n2\tGrundlagen des polizeilichen Handelns\n3\tPolizeitraining\nGrundstudium\t4\tRolle der Bundesbeamtinnen und -beamten im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat\n5\tNationale und internationale Aufgaben der Polizei\n6\tGrundlagen des öffentlichen Dienstes\n7\tGrundlagen des Verwaltungshandelns\nPraxisbezogene Lehrveranstaltung I\t8\tPolizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst\nPraktische Verwendung I\t9\tVerwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst\nHauptstudium I\t10\tWissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit\n11\tBundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression I: Kontrolltätigkeiten und Fahndungsmaßnahmen\nPraxisbezogene Lehrveranstaltung II\t12\tVorbereitung auf die Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer\nPraktische Verwendung II\t13\tVerwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst\nHauptstudium II\t14\tBundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression II: Überwachungsmaßnahmen und Ermittlungstätigkeiten\n15\tPolizeiführung\nPraktische Verwendung III\t16\tVerwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer\nHauptstudium III\t17\tPolizeiarbeit auf internationaler Ebene\n18\tPolizeiarbeit in besonderen Einsatzsituationen\nStudienabschnittübergreifende Module\t19\tDiplomarbeit (während der Module 15 bis 17)\n20\tPolizeitraining (während der Module 10 bis 18)\n(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.\n(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.","GBPOLVDVDV_2017 - Studienordnung - § 17 Dauer und Gliederung des Studiums\n\n(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.\n(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten 1.Grundstudium (sechs Monate),\n2.Hauptstudium I (vier Monate),\n3.Hauptstudium II (vier Monate) und\n4.Hauptstudium III (vier Monate).\n(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten 1.Basisausbildung (vier Monate),\n2.praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),\n3.praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),\n4.praktische Verwendung I (drei Monate),\n5.praktische Verwendung II (zwei Monate) und\n6.praktische Verwendung III (vier Monate).\n(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen: Studienabschnitt\tModulnummer\tModulbezeichnung\nBasisausbildung\t1\tPolizei und Bürgerinnen und Bürger\n2\tGrundlagen des polizeilichen Handelns\n3\tPolizeitraining\nGrundstudium\t4\tRolle der Bundesbeamtinnen und -beamten im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat\n5\tNationale und internationale Aufgaben der Polizei\n6\tGrundlagen des öffentlichen Dienstes\n7\tGrundlagen des Verwaltungshandelns\nPraxisbezogene Lehrveranstaltung I\t8\tPolizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst\nPraktische Verwendung I\t9\tVerwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst\nHauptstudium I\t10\tWissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit\n11\tBundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression I: Kontrolltätigkeiten und Fahndungsmaßnahmen\nPraxisbezogene Lehrveranstaltung II\t12\tVorbereitung auf die Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer\nPraktische Verwendung II\t13\tVerwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst\nHauptstudium II\t14\tBundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression II: Überwachungsmaßnahmen und Ermittlungstätigkeiten\n15\tPolizeiführung\nPraktische Verwendung III\t16\tVerwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer\nHauptstudium III\t17\tPolizeiarbeit auf internationaler Ebene\n18\tPolizeiarbeit in besonderen Einsatzsituationen\nStudienabschnittübergreifende Module\t19\tDiplomarbeit (während der Module 15 bis 17)\n20\tPolizeitraining (während der Module 10 bis 18)\n(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.\n(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Erholungsurlaub","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Ausbildungspersonal während der berufspraktischen Studienzeiten","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Leistungstests","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Zuständigkeit","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Prüfungskommissionen","20",[],false]