[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gbpolvdvdv_2017-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gbpolvdvdv_2017","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgbpolvdvdv_2017\u002Fxml.zip",1231208,"§ 39","39","Fernbleiben und Rücktritt","Sonstiges","(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.\n(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.\n(3) Über die Genehmigung entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle.","GBPOLVDVDV_2017 - Prüfungen - Sonstiges - § 39 Fernbleiben und Rücktritt\n\n(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.\n(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.\n(3) Über die Genehmigung entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 38","Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen","38",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 37","Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote","37",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 36","Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung","36",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40","Täuschung, Ordnungsverstoß","40",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 41","Wiederholung von Prüfungen","41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 42","Prüfungsakten und Einsichtnahme","42",[],false]