[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gbpolvdvdv_2017-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gbpolvdvdv_2017","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgbpolvdvdv_2017\u002Fxml.zip",1231177,"§ 8","8","Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens","Auswahlverfahren und Einstellung","(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.\n(2) In dem Leistungstest werden kognitive Fähigkeiten, Ausdrucksfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, praktische Intelligenz und Allgemeinwissen geprüft. Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.\n(3) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.\n(4) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.\n(5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.\n(6) Auf Grund der erzielten Ergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest.","GBPOLVDVDV_2017 - Auswahlverfahren und Einstellung - § 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\n\n(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.\n(2) In dem Leistungstest werden kognitive Fähigkeiten, Ausdrucksfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, praktische Intelligenz und Allgemeinwissen geprüft. Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.\n(3) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.\n(4) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.\n(5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.\n(6) Auf Grund der erzielten Ergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Bestandteile des Auswahlverfahrens, Festlegung ergänzender Bestimmungen","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Auswahlkommission","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens","11",[],false]