[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gbvfg-63":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gbvfg","Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1935-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgbvfg\u002Fxml.zip",1231295,"§ 63","63","Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs; Verordnungsermächtigung","Das maschinell geführte Grundbuch","Der Inhalt des maschinell geführten Grundbuchs muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung und die Wohnungsgrundbuchverfügung vorgeschriebenen Mustern entspricht. Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, soll unter Verwendung dieser Muster die Darstellung auch auf den aktuellen Grundbuchinhalt beschränkt werden können; nicht betroffene Teile des Grundbuchblatts müssen dabei nicht dargestellt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Darstellungsformen für die Anzeige des Grundbuchinhalts und für Grundbuchausdrucke zuzulassen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.","GBVFG - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch - Das maschinell geführte Grundbuch - § 63 Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs; Verordnungsermächtigung\n\nDer Inhalt des maschinell geführten Grundbuchs muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung und die Wohnungsgrundbuchverfügung vorgeschriebenen Mustern entspricht. Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, soll unter Verwendung dieser Muster die Darstellung auch auf den aktuellen Grundbuchinhalt beschränkt werden können; nicht betroffene Teile des Grundbuchblatts müssen dabei nicht dargestellt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Darstellungsformen für die Anzeige des Grundbuchinhalts und für Grundbuchausdrucke zuzulassen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt XIII","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 62","Begriff des maschinell geführten Grundbuchs","62",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 61","Grundsatz","61",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 60",null,"60",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 64","Anforderungen an Anlagen und Programme","64",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 65","Sicherung der Anlagen und Programme","65",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 66","Sicherung der Daten","66",[],false]