[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gbvfg-67":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gbvfg","Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1935-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgbvfg\u002Fxml.zip",1231299,"§ 67","67","Festlegung der Anlegungsverfahren","Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs","Das Grundbuchamt entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob es das maschinell geführte Grundbuch durch Umschreibung nach § 68, durch Neufassung nach § 69 oder durch Umstellung nach § 70 anlegt. Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigen Landesjustizverwaltungen können in der Verordnung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung die Anwendung eines der genannten Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben. Sie können hierbei auch unterschiedliche Bestimmungen treffen. Der in dem Muster der Anlage 2b zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des neu anzulegenden Blattes wird durch den Freigabevermerk, der in dem Muster der Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des abgeschriebenen Blattes wird durch den Abschreibevermerk nach § 71 ersetzt.","GBVFG - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs - § 67 Festlegung der Anlegungsverfahren\n\nDas Grundbuchamt entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob es das maschinell geführte Grundbuch durch Umschreibung nach § 68, durch Neufassung nach § 69 oder durch Umstellung nach § 70 anlegt. Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigen Landesjustizverwaltungen können in der Verordnung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung die Anwendung eines der genannten Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben. Sie können hierbei auch unterschiedliche Bestimmungen treffen. Der in dem Muster der Anlage 2b zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des neu anzulegenden Blattes wird durch den Freigabevermerk, der in dem Muster der Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des abgeschriebenen Blattes wird durch den Abschreibevermerk nach § 71 ersetzt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt XIII","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 66","Sicherung der Daten","66",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 65","Sicherung der Anlagen und Programme","65",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 64","Anforderungen an Anlagen und Programme","64",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 68","Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung","68",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 69","Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung","69",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 70","Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung","70",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 10\u002F11",null,"1. Auch eine im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragene Dienstbarkeit muss auf einem gemäß §§ 4 ff. GBV neu angelegten Grundbuchblatt als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neue Grundbuchblatt nicht übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz als gelöscht (wenngleich materiell-rechtlich weiterbestehend).\n2. Aufgrund der Verweisung auf Art. 55 EGBGB in § 142 Abs. 2 GBO sind von der Grundbuchordnung abweichende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft getreten. Die Grundbuchordnung enthält keinen Vorbehalt, der es erlaubte, nach §§ 4ff. GBV angelegte Grundbücher nach landesrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit einem anderen Register als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu führen.","2011-10-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314492011.zip","rechtsprechung",false]