[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gbvfg-68":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gbvfg","Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1935-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgbvfg\u002Fxml.zip",1231300,"§ 68","68","Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung","Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs","(1) Ein bisher in Papierform geführtes Grundbuchblatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell geführt werden soll. Die Umschreibung setzt nicht voraus, daß für neue Eintragungen in dem bisherigen Grundbuchblatt kein Raum mehr ist oder daß dieses unübersichtlich geworden ist.\n(2) Für die Durchführung der Umschreibung nach Absatz 1 gelten § 44 Abs. 3 der Grundbuchordnung und im übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI sowie § 39 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden Grundbuchblatts in den für das neue Grundbuchblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragung dieser Angaben in elektronische Zeichen aufzunehmen sind. § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 33 finden keine Anwendung.\n(3) (weggefallen)","GBVFG - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs - § 68 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung\n\n(1) Ein bisher in Papierform geführtes Grundbuchblatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell geführt werden soll. Die Umschreibung setzt nicht voraus, daß für neue Eintragungen in dem bisherigen Grundbuchblatt kein Raum mehr ist oder daß dieses unübersichtlich geworden ist.\n(2) Für die Durchführung der Umschreibung nach Absatz 1 gelten § 44 Abs. 3 der Grundbuchordnung und im übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI sowie § 39 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden Grundbuchblatts in den für das neue Grundbuchblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragung dieser Angaben in elektronische Zeichen aufzunehmen sind. § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 33 finden keine Anwendung.\n(3) (weggefallen)",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt XIII","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 67","Festlegung der Anlegungsverfahren","67",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 66","Sicherung der Daten","66",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 65","Sicherung der Anlagen und Programme","65",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 69","Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung","69",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 70","Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung","70",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 71","Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs","71",[],false]