[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gbvfg-72":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gbvfg","Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1935-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgbvfg\u002Fxml.zip",1231305,"§ 72","72","Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs","Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs","(1) Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69 Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden.\n(2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführten Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben.\n(3) Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, ist 1.§ 33 nicht anzuwenden;\n2.im Fall der Schließung des Grundbuchblatts (§ 36) in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses ein Hinweis auf die neue Buchungsstelle der von der Schließung betroffenen Grundstücke aufzunehmen, soweit nicht bereits ein Abschreibevermerk nach § 13 Absatz 3 Satz 1 eingetragen wurde.","GBVFG - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs - § 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs\n\n(1) Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69 Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden.\n(2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführten Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben.\n(3) Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, ist 1.§ 33 nicht anzuwenden;\n2.im Fall der Schließung des Grundbuchblatts (§ 36) in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses ein Hinweis auf die neue Buchungsstelle der von der Schließung betroffenen Grundstücke aufzunehmen, soweit nicht bereits ein Abschreibevermerk nach § 13 Absatz 3 Satz 1 eingetragen wurde.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt XIII","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 71a","Anlegung des Datenbankgrundbuchs","71a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 71","Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs","71",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 70","Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung","70",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 73","Grundakten","73",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 74","Veranlassung der Eintragung","74",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 75","Elektronische Unterschrift","75",[],false]