[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gbvfg-93b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gbvfg","Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1935-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgbvfg\u002Fxml.zip",1231332,"§ 93b","93b","Eintragung des Bodenschutzlastvermerks","Vermerke über öffentliche Lasten","(1) Auf den Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird durch einen Vermerk über die Bodenschutzlast hingewiesen. Der Bodenschutzlastvermerk lautet wie folgt: \"Bodenschutzlast. Auf dem Grundstück ruht ein Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last.\"\n(2) Der Bodenschutzlastvermerk wird auf Ersuchen der für die Festsetzung des Ausgleichsbetrags zuständigen Behörde eingetragen und gelöscht. Die zuständige Behörde stellt das Ersuchen auf Eintragung des Bodenschutzlastvermerks, sobald der Ausgleichsbetrag als öffentliche Last entstanden ist. Sie hat um Löschung des Vermerks zu ersuchen, sobald die Last erloschen ist. Die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkte ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen. Eine Zustimmung des Grundstückseigentümers ist für die Eintragung und die Löschung des Vermerks nicht erforderlich.","GBVFG - Vermerke über öffentliche Lasten - § 93b Eintragung des Bodenschutzlastvermerks\n\n(1) Auf den Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird durch einen Vermerk über die Bodenschutzlast hingewiesen. Der Bodenschutzlastvermerk lautet wie folgt: \"Bodenschutzlast. Auf dem Grundstück ruht ein Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last.\"\n(2) Der Bodenschutzlastvermerk wird auf Ersuchen der für die Festsetzung des Ausgleichsbetrags zuständigen Behörde eingetragen und gelöscht. Die zuständige Behörde stellt das Ersuchen auf Eintragung des Bodenschutzlastvermerks, sobald der Ausgleichsbetrag als öffentliche Last entstanden ist. Sie hat um Löschung des Vermerks zu ersuchen, sobald die Last erloschen ist. Die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkte ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen. Eine Zustimmung des Grundstückseigentümers ist für die Eintragung und die Löschung des Vermerks nicht erforderlich.",{"abschnitt":21},"Abschnitt XIV",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 93a","Eintragung öffentlicher Lasten","93a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 93","Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung","93",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 92a","Zuständigkeitswechsel","92a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 94","Grundsatz","94",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 95","Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben","95",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 96","Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte","96",[],false]