[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gdbndverfschvdv-70":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gdbndverfschvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgdbndverfschvdv\u002Fxml.zip",4142669,"§ 70","70","Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung","Mündliche Abschlussprüfung","(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.\n(2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten: 1.Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,\n2.Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,\n3.den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden,\n4.der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,\n5.den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und\n6.in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.\n(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.\n(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.","GDBNDVERFSCHVDV - Prüfungen - Laufbahnprüfung - Mündliche Abschlussprüfung - § 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung\n\n(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.\n(2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten: 1.Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,\n2.Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,\n3.den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden,\n4.der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,\n5.den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und\n6.in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.\n(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.\n(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 69","Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung","69",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 68","Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung","68",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 67","Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung","67",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 71","Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung","71",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 72","Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung","72",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 73","Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung","73",[],false]