[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gdbndverfschvdv-78":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gdbndverfschvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgdbndverfschvdv\u002Fxml.zip",4142677,"§ 78","78","Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil","Weitere Prüfungsvorschriften","(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.\n(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.\n(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.\n(4) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.\n(5) Das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, bestimmt, ob und inwieweit eine bereits absolvierte Prüfung oder ein bereits absolvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.","GDBNDVERFSCHVDV - Prüfungen - Weitere Prüfungsvorschriften - § 78 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil\n\n(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.\n(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.\n(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.\n(4) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.\n(5) Das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, bestimmt, ob und inwieweit eine bereits absolvierte Prüfung oder ein bereits absolvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 77","Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung","77",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 76","Abschlusszeugnis und Diplomurkunde","76",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 75","Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung","75",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 79","Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen","79",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 80","Prüfungsakte und Einsichtnahme","80",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 80a","Entscheidung über Widersprüche","80a",[],false]