[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gebrmg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":21,"citing_decisions":31,"is_thin":83},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gebrmg","Gebrauchsmustergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1936-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgebrmg\u002Fxml.zip",1231565,"§ 1","1",null,"(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.\n(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;\n2.ästhetische Formschöpfungen;\n3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;\n4.die Wiedergabe von Informationen;\n5.biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).\n(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.","GEBRMG - § 1\n\n(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.\n(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;\n2.ästhetische Formschöpfungen;\n3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;\n4.die Wiedergabe von Informationen;\n5.biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).\n(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.",{},[],[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 2","2",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 3","3",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 4","4",[32,39,45,51,55,60,65,70,74,79],{"title":33,"ecli":34,"leitsatz":35,"date":36,"source_url":37,"source_type":38},"BPatG, Beschl. v. 03.02.2026 – 35 W (pat) 411\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2026:030226B35Wpat411.23.0","Trocknung von Klärschlamm\nEin großer zeitlicher Abstand zwischen einer z. B. aus dem Jahr 1921 stammenden Druckschrift und einer Internet-Veröffentlichung aus dem Jahr 2018 steht einer Kombination der beiderseitigen technischen Lehren durch eine Fachperson nicht zwingend im Wege und kann ggf. zur Verneinung eines erfinderischen Schritts führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf solche Gebiete der Technik, die sich durch sehr lange Entwicklungszyklen auszeichnen. In allen diesen Fällen bedarf es jedoch einer sorgfältigen Prüfung, ob sich der ältere Lösungsansatz noch so erkennbar im Umfeld der jüngeren Lehre befindet, dass eine Fachperson diesen herangezogen hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, X ZR 119\u002F14, GRUR 2017, 498, 501 – Gestricktes Schuhoberteil - und BGH, Urteil vom 5. Novem-ber 2024, X ZR 125\u002F22, GRUR 2025, 239, 245 – LP-Filterparameter-Umwandlung).","2026-02-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032285.zip","rechtsprechung",{"title":40,"ecli":41,"leitsatz":42,"date":43,"source_url":44,"source_type":38},"BPatG, Beschl. v. 10.12.2025 – 35 W (pat) 424\u002F22","ECLI:DE:BPatG:2025:101225B35Wpat424.22.0","Tür- und Fenstersensor\n1. Ist eine teilweise Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Erklärung auf eine unzulässige Fassung von neuen Schutzansprüchen Bezug genommen hat, so sind auch auf diesen Fall insoweit die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Scherbeneis“ anzuwenden, als keine Bindungswirkung an eine unzulässige Anspruchsfassung eintritt. Einer Antragsgegnerin ist es daher auch in diesen Fällen regelmäßig gestattet, sich später wieder auf eine zulässige, in anderer Weise beschränkte Anspruchsfassung zurückzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1997 – X ZB 11\u002F94, GRUR 1998, 910, 913 – Scherbeneis).\n2. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Neuheitsschonfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG gegeben sind, dass nämlich einerseits eine lückenlose Kette der tatsächlichen Wissensvermittlung vom Rechtsvorgänger (Erfinder) zur Gebrauchsmusterinhaberin und andererseits auch vom Erfinder zu den in Rede stehenden Vorveröffentlichungen und\u002Foder Vorbenutzungen gegeben ist, kann in bestimmten Fällen auch durch einen Beweis des ersten Anscheins erbracht sein. Der Anscheinsbeweis kann sich auch auf die Person des Erfinders selbst beziehen (in Fortführung von BPatGE 21, 62, 64).","2025-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032287.zip",{"title":46,"ecli":47,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":38},"BPatG, Beschl. v. 19.08.2025 – 35 W (pat) 402\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2025:190825B35Wpat402.23.0","Toilettendeckel aus Schichtverbundstoff\nBei einem in den Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes importierten Gegenstand, bei dem die Erfindung von außen nicht ohne weiteres erkennbar ist, weil sie z. B. in einer Schichtung bzw. Beschichtung besteht, ist die Zugänglichkeit der technischen Lehre erst ab dem Zeitpunkt gegeben, zu dem der Gegenstand den Endkunden in den Verkaufsräumen zum Kauf angeboten wird.","2025-08-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259032081.zip",{"title":52,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":54,"source_type":38},"BPatG, Beschl. v. 27.04.2023 – 35 W (pat) 408\u002F22","2023-04-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE239031064.zip",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":16,"date":58,"source_url":59,"source_type":38},"BPatG, Beschl. v. 12.10.2021 – 35 W (pat) 411\u002F20","ECLI:DE:BPatG:2021:121021B35Wpat411.20.0","2021-10-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE219030222.zip",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":16,"date":63,"source_url":64,"source_type":38},"BPatG, Beschl. v. 15.01.2019 – 35 W (pat) 428\u002F17","ECLI:DE:BPatG:2019:150119B35Wpat428.17.0","2019-01-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE199002204.zip",{"title":66,"ecli":16,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":38},"BPatG, Beschl. v. 06.09.2016 – 35 W (pat) 1\u002F15","Bekämpfen von Feldmäusen\n1. § 2 Nr. 3 GebrMG, der den Schutz von „Verfahren“ ausschließt, ist vereinbar mit Art. 3 GG und mit Art. 14 GG.\n2. Die Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle erstreckt sich bei Gebrauchsmusteranmeldungen – abgesehen von den drei in § 8 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von der Prüfung ausgenommenen Voraussetzungen – auf sämtliche in § 1 Abs. 2 und § 2 GebrMG genannten materiellen Schutzvoraussetzungen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung von BPatGE 46, 211, 214).","2016-09-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE169018081.zip",{"title":71,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":72,"source_url":73,"source_type":38},"BPatG, Beschl. v. 07.08.2012 – 35 W (pat) 410\u002F10","2012-08-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE129013035.zip",{"title":75,"ecli":16,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":38},"BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – X ZB 6\u002F10","Installiereinrichtung II\nIn welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben und auch nicht-technische Vorgaben eine Rolle spielen.","2011-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305172012.zip",{"title":80,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":81,"source_url":82,"source_type":38},"BPatG, Beschl. v. 09.06.2010 – 35 W (pat) 429\u002F09","2010-06-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE109006175.zip",false]