[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gebrmg-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gebrmg","Gebrauchsmustergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1936-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgebrmg\u002Fxml.zip",1231585,"§ 17","17",null,"(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.\n(2) Andernfalls teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Gebrauchsmusterabteilung entscheidet durch Beschluss über den Antrag. Der Beschluss ist zu begründen. Er ist den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen. Eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Wird über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, kann der Beschluss in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden; die Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. Ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache, wird über die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag entschieden. Der Kostenantrag kann bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache gestellt werden. Im Übrigen sind § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Sofern über die Kosten nicht entschieden wird, trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.\n(5) Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, so kann der Gegenstandswert von Amts wegen festgesetzt werden. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.","GEBRMG - § 17\n\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.\n(2) Andernfalls teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Gebrauchsmusterabteilung entscheidet durch Beschluss über den Antrag. Der Beschluss ist zu begründen. Er ist den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen. Eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Wird über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, kann der Beschluss in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden; die Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. Ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache, wird über die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag entschieden. Der Kostenantrag kann bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache gestellt werden. Im Übrigen sind § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Sofern über die Kosten nicht entschieden wird, trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.\n(5) Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, so kann der Gegenstandswert von Amts wegen festgesetzt werden. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. 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Die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG ist auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht entsprechend anwendbar. Die neue Rechtsinhaberin muss, um zur Beschwerde berechtigt zu sein, noch vor Beschwerdeeinlegung gemäß § 265 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Antragstellerin das Verfahren an Stelle der Rechtsvorgängerin übernommen haben (Abgrenzung zu BPatGE 33, 260 ff. = GRUR 1993, 549 ff. - Beschwerderecht).","2026-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032286.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 03.02.2026 – 35 W (pat) 411\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2026:030226B35Wpat411.23.0","Trocknung von Klärschlamm\nEin großer zeitlicher Abstand zwischen einer z. B. aus dem Jahr 1921 stammenden Druckschrift und einer Internet-Veröffentlichung aus dem Jahr 2018 steht einer Kombination der beiderseitigen technischen Lehren durch eine Fachperson nicht zwingend im Wege und kann ggf. zur Verneinung eines erfinderischen Schritts führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf solche Gebiete der Technik, die sich durch sehr lange Entwicklungszyklen auszeichnen. In allen diesen Fällen bedarf es jedoch einer sorgfältigen Prüfung, ob sich der ältere Lösungsansatz noch so erkennbar im Umfeld der jüngeren Lehre befindet, dass eine Fachperson diesen herangezogen hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, X ZR 119\u002F14, GRUR 2017, 498, 501 – Gestricktes Schuhoberteil - und BGH, Urteil vom 5. Novem-ber 2024, X ZR 125\u002F22, GRUR 2025, 239, 245 – LP-Filterparameter-Umwandlung).","2026-02-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032285.zip",{"title":55,"ecli":56,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 10.12.2025 – 35 W (pat) 424\u002F22","ECLI:DE:BPatG:2025:101225B35Wpat424.22.0","Tür- und Fenstersensor\n1. Ist eine teilweise Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Erklärung auf eine unzulässige Fassung von neuen Schutzansprüchen Bezug genommen hat, so sind auch auf diesen Fall insoweit die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Scherbeneis“ anzuwenden, als keine Bindungswirkung an eine unzulässige Anspruchsfassung eintritt. Einer Antragsgegnerin ist es daher auch in diesen Fällen regelmäßig gestattet, sich später wieder auf eine zulässige, in anderer Weise beschränkte Anspruchsfassung zurückzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1997 – X ZB 11\u002F94, GRUR 1998, 910, 913 – Scherbeneis).\n2. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Neuheitsschonfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG gegeben sind, dass nämlich einerseits eine lückenlose Kette der tatsächlichen Wissensvermittlung vom Rechtsvorgänger (Erfinder) zur Gebrauchsmusterinhaberin und andererseits auch vom Erfinder zu den in Rede stehenden Vorveröffentlichungen und\u002Foder Vorbenutzungen gegeben ist, kann in bestimmten Fällen auch durch einen Beweis des ersten Anscheins erbracht sein. Der Anscheinsbeweis kann sich auch auf die Person des Erfinders selbst beziehen (in Fortführung von BPatGE 21, 62, 64).","2025-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032287.zip",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 16.12.2024 – 35 W (pat) 423\u002F18, KoF 143\u002F22","ECLI:DE:BPatG:2024:161224B35Wpat423.18.0","Bediengerät für Spiele\n1. Die Kosten einer Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind - im Gegensatz zum Tätigwerden eines europäischen Patentanwalts, der im Melderegister der Patentanwaltskammer nach § 15 Abs. 4 EuPAG eingetragen ist, - nicht erstattungsfähig (in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2\u002F18, GRUR 2020, 781 - EPA-Vertreter).\n2. Die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entwickelt hat, gelten auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und in einem entsprechenden Löschungsbeschwerdeverfahren. Einer Erstattung von Doppelvertretungskosten steht nicht im Weg, dass ggf. nur ein Verfahrensbevollmächtigter, der über eine Doppelqualifikation sowohl als Patent- als auch als Rechtsanwalt verfügt, mit der Vertretung beauftragt wurde; die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG wird hierbei nur einmal angesetzt (Fortführung von BPatG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 35 W (pat) 1\u002F14, GRUR 2017, 1169 = BPatGE 56, 28, 34, und BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 35 W (pat) 10\u002F21, GRUR 2023, 910 - Step-Gymnastik I). Die vorgenannte Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten führt auch nicht dazu, dass das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren und das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren in Gebrauchsmustersachen insoweit i. S. d. Richtlinie 2004\u002F48\u002FEG unnötig kostspielige Rechtsbehelfe darstellen.\nHinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: X ZB 2\u002F25 -","2024-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259031845.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":16,"date":69,"source_url":70,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 01.07.2024 – 35 W (pat) 10\u002F22","ECLI:DE:BPatG:2024:010724B35Wpat10.22.0","2024-07-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE249031570.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – X ZB 12\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:120923BXZB12.20.0","Tischgrill\n1a. Auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist die beschränkte Verteidigung eines mit einem Teil-Löschungsantrag angegriffenen Anspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht angegriffenen Unteranspruchs unzulässig (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 1. März 2017 - X ZR 10\u002F15, GRUR 2017, 604 Rn. 33 - Ankopplungssystem und BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47\u002F21, GRUR 2023, 1274 Rn. 150 - Anschlussklemme).\n1b. Ein Rechtsschutzinteresse besteht hingegen, wenn der angegriffene Anspruch lediglich um einen Teil der Merkmale eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ergänzt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47\u002F21, GRUR 2023, 1274 Rn. 151 - Anschlussklemme).\n2a. In der Regel fehlt es an einem Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags, wenn der Gebrauchsmusterinhaber schon vor Einleitung des Verfahrens geänderte Anträge eingereicht und erklärt hat, dass sich das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche beschränkt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59\u002F21, Rn. 149 - Anzeigemonitor).\n2b. Begehrt der Antragsteller nach Abgabe einer solchen Erklärung eine Löschung des Gebrauchsmusters in weitergehendem Umfang und hat dieses Begehren Erfolg, so kommt eine Anwendung von § 93 ZPO zugunsten des Antragsgegners in der Regel dennoch nicht in Betracht.","2023-09-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305022023.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":16,"date":80,"source_url":81,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 29.06.2022 – 35 W (pat) 11\u002F20","ECLI:DE:BPatG:2022:290622B35Wpat11.20.0","2022-06-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE229030541.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":16,"date":85,"source_url":86,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 31.01.2022 – 35 W (pat) 3\u002F20","ECLI:DE:BPatG:2022:310122B35Wpat3.20.0","2022-01-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE229030337.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 12.10.2020 – 35 W (pat) 434\u002F18","ECLI:DE:BPatG:2020:121020B35Wpat434.18.0","Grill und Holzkohlekammer\n1. Zur Akte nachgereichte Schutzansprüche bewirken keine unmittelbare inhaltliche Änderung eines eingetragenen Gebrauchsmusters. Löschungsanträge sind daher auch in diesem Fall gegen die eingetragenen Schutzansprüche zu richten. Ein (zusätzlich) an die nachgereichten Schutzansprüche angepasster Löschungsantrag lässt den weiterhin aufrechterhaltenen, ursprünglich gegen die eingetragenen Schutzansprüche gerichteten Löschungsantrag inhaltlich unberührt.\n2. Verteidigt ein Gebrauchsmusterinhaber ein mit einem gegen einzelne Schutzansprüche gerichteten Teillöschungsantrag angegriffenes Gebrauchsmuster mit einem nicht-angegriffenen Unteranspruch, ist dies unzulässig. Die entsprechenden Grundsätze zur beschränkten Verteidigung eines mit einer Nichtigkeitsklage nur teilweise angegriffenen Patents (BGH GRUR 2017, 604 – Ankopplungssystem) sind insoweit auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren zu übertragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die angegriffenen Schutzansprüche nur noch im Umfang nachgereichter und im Übrigen zulässig geänderter Schutzansprüche verteidigt werden.\n3. Soweit ein Gebrauchsmusterinhaber seinen Widerspruch gegen einen Löschungsantrag auf vorher zur Akte nachgereichte Schutzansprüche beschränkt, führt eine Anwendung von § 93 ZPO bei der darauf folgenden Kostenentscheidung regelmäßig zu unbilligen Ergebnissen. Vielmehr ist es angezeigt, die Kostenentscheidung in derartigen Fällen danach zu treffen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber das angegriffene Gebrauchsmuster mit den nachgereichten Schutzansprüchen erfolgreich verteidigen konnte.","2020-10-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE136670964.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":16,"date":96,"source_url":97,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 07.07.2020 – 35 W (pat) 418\u002F18","ECLI:DE:BPatG:2020:070720B35Wpat418.18.0","2020-07-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE188370964.zip",false]