[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gebrmg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":65},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gebrmg","Gebrauchsmustergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1936-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgebrmg\u002Fxml.zip",1231591,"§ 23","23",null,"(1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.\n(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt.\n(3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn 1.der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder\n2.die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird.","GEBRMG - § 23\n\n(1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.\n(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt.\n(3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn 1.der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder\n2.die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 22","22",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 21","21",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 20","20",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 24","24",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 24a","24a",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 24b","24b",[41,48,54,60],{"title":42,"ecli":43,"leitsatz":44,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 19.11.2025 – 35 W (pat) 440\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2025:191125B35Wpat440.23.0","Vorrichtung zur Immobilisierung\nIst während eines Gebrauchsmuster-Löschungsbeschwerdeverfahrens das Streitgebrauchsmuster erloschen und hat dessen Inhaber den Antragsteller zusätzlich von allen Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster freigestellt, so tritt hinsichtlich des Löschungsverfahrens bzw. des Löschungsbeschwerdeverfahrens auch dann Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Antragsteller den Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG geltend gemacht hat. Begehrt der Antragsteller in diesem Falle weiterhin die Löschung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, so ist seine Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung von: BGH GRUR 2007, 996 f. - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“).\nHinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen - jedoch nicht eingelegt","2025-11-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259032133.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 19.08.2025 – 35 W (pat) 402\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2025:190825B35Wpat402.23.0","Toilettendeckel aus Schichtverbundstoff\nBei einem in den Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes importierten Gegenstand, bei dem die Erfindung von außen nicht ohne weiteres erkennbar ist, weil sie z. B. in einer Schichtung bzw. Beschichtung besteht, ist die Zugänglichkeit der technischen Lehre erst ab dem Zeitpunkt gegeben, zu dem der Gegenstand den Endkunden in den Verkaufsräumen zum Kauf angeboten wird.","2025-08-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE259032081.zip",{"title":55,"ecli":56,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 25.01.2024 – 35 W (pat) 11\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2024:250124B35Wpat11.23.0","Antrieb für mobile Gegenstände\nDie Zurücknahme der Anmeldung eines Gebrauchsmusters kann bis zu dessen Eintragung (und nicht lediglich bis zur Verfügung der Eintragung) erklärt werden. Der Anmelder hat somit auch bis zum Ende einer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GebrMG i. V. m. § 49 Abs. 2 PatG gewährten Aussetzung der Eintragung die Möglichkeit zu entscheiden, ob er die Anmeldung weiterverfolgen möchte. Führt die Anmeldung zur Eintragung des Gebrauchsmusters, weil die Anmeldung nicht rechtzeitig zurückgenommen wurde, ist die Eintragung auch dann im Patentblatt bekanntzumachen und die Gebrauchsmusterschrift zu publizieren, wenn der Gebrauchsmusterinhaber nachträglich der Eintragung widerspricht.","2024-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE249031384.zip",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":16,"date":63,"source_url":64,"source_type":47},"BPatG, Beschl. v. 31.01.2022 – 35 W (pat) 3\u002F20","ECLI:DE:BPatG:2022:310122B35Wpat3.20.0","2022-01-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE229030337.zip",false]