[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geev_2017-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geev_2017","Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-08-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeev_2017\u002Fxml.zip",1231656,"§ 18","18","Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land","Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land","(1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist § 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.\n(2) Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden. Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.","GEEV_2017 - Verfahren der Ausschreibung - Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land - § 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land\n\n(1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist § 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.\n(2) Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden. Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Höchstwert für Windenergieanlagen an Land","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Entwertung von Zuschlägen","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land","21",[],false]