[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geflpestschv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geflpestschv","Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-10-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeflpestschv\u002Fxml.zip",1231725,"§ 16","16","Anordnung für weitere Bestände","Vor amtlicher Feststellung","Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden sind.","GEFLPESTSCHV - Vor amtlicher Feststellung - § 16 Anordnung für weitere Bestände\n\nDie zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden sind.",{"teil":21},"Teil 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Verdachtsbestand","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14a","Abgabe im Reisegewerbe","14a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Weitere Anordnungen","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Überwachungszone","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Öffentliche Bekanntmachung","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand","19",[],false]