[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-geflpestschv-32a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"geflpestschv","Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-10-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgeflpestschv\u002Fxml.zip",1231745,"§ 32a","32a","Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte","Nach amtlicher Feststellung","Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand 1.frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder\n2.im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Erlass der Anordnung\nwiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen, 1.für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und\n2.soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.\nDie Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken.","GEFLPESTSCHV - Nach amtlicher Feststellung - § 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte\n\nIst Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand 1.frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder\n2.im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Erlass der Anordnung\nwiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen, 1.für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und\n2.soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.\nDie Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 32","Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung","32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 31","Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung","31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 30","Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone","30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33","Risikobewertung","33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 34","Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat","34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35","Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand","35",[],false]